Minijobber & Aushilfskräfte

Bei den geringfügigen Beschäftigungen (auch Minijobs genannt) unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der geringfügig entlohnten Beschäftigung und der kurzfristigen Beschäftigung (siehe Punkt 2).

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 538 € (bis zum 31.12.2023: 520 €) beträgt.

Zurück