Ordnungsgemäße Kassenführung - Rimmek | Obert | Haas - Steuerberater - Pfullendorf

Ordnungsgemäße Kassenführung

Als buchführungspflichtiger Gewerbetreibender müssen Sie – sofern Sie Bargeschäfte tätigen – mindestens ein Kassenbuch führen, in dem die Einnahmen und Ausgaben in der Kasse festgehalten werden. Auch wenn Sie freiwillig Bücher führen, obwohl Sie aufgrund der Größe des Betriebs oder als Freiberufler nicht buchführungspflichtig sind, gelten für Sie dieselben Verpflichtungen. Diese müssen Sie bei der Kassenführung einhalten, damit diese vom Fiskus anerkannt wird. Neben formalen Aspekten kommt der Aufbewahrung von Unterlagen dabei eine große Bedeutung zu.

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