Außergewöhnliche Belastungen

Private Kosten dürfen im Regelfall nicht in die Einkommensteuererklärung eingehen, da sie keinen Bezug zu einer Einkunftsart aufweisen wie beispielsweise Werbungskosten eines Arbeitnehmers. Mit den Regelungen zu außergewöhnlichen Belastungen macht das deutsche Einkommensteuergesetz (EStG) allerdings eine Ausnahme. Danach dürfen auch bestimmte private Kosten, die zwangsläufig entstehen und außergewöhnlich sind, in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden (z.B. Krankheitskosten, Pflegekosten oder Beerdigungskosten).
Dieses Merkblatt erklärt Ihnen, welche Kosten Sie als außergewöhnliche Belastungen (allgemeiner und besonderer Art) abziehen können.

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